Eine Vorsorge für die eigene
Bestattung kann jederzeit durch einen Bestattungsvorsorge-Vertrag
mit uns getroffen werden. Rechtlich gesehen handelt es
sich dabei um einen Werkvertrag. Auch können Grabpflegeverträge
bereits zu Lebzeiten mit Friedhofsgärtnereien geschlossen
werden.
Ebenso ist es möglich, eine solche Leistung bei einer
Versicherung einzukaufen, die dann je nach Anbieter auch
gleich die Organisation der Bestattung übernimmt.
Im Allgemeinen werden Bestattungsvorsorgeverträge
mit Bestattern direkt abgeschlossen, so kann man sich
sicher sein, dass der Bestatter, dem man schon zu Lebzeiten
vertraut hat, auch die eigene Bestattung übernimmt
und sie genauso gestaltet, wie man sich das vorgestellt
hat. In solchen Verträgen kann man über die
Art der Bestattung, ob Feuer oder Erde bis hin zur Art
der Blumendekoration auf dem Sarg alles festlegen. Viele
Menschen bestimmen auch schon welche Kleidung sie tragen
wollen und was mit in den Sarg gelegt werden soll. Solche
Verträge mit Bestattern geschlossen sind rechtsverbindlich
und gelten über den Tod der einen Vertragspartei
hinaus, das heißt kein Erbe kann in die schon vorher
festgelegte Bestattung eingreifen, da die Einrede Dritter
nicht möglich ist. Ein solcher Vertrag ist auch nicht
grundsätzlich an eine Sterbegeldversicherung oder
eine Treuhandeinlage gebunden. Niemand muss zu Lebzeiten
sicherstellen, dass seine Bestattung auch finanziert werden
kann. Es wird aber meistens von den Vorsorgenden privat
gespart oder eine der erwähnten Sterbegeldversicherungen
abgeschlossen.
Der Wunsch des betroffenen Menschen, für seine
Bestattung selbst zu sorgen und diese vorab zu regeln,
ist vorrangig gegenüber den Totenfürsorgepflichten
und -rechten der nächsten Familienangehörigen,
die in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer
geregelt sind.
Auch ist es möglich, in einem Testament den Erben
Anweisungen zur Bestattung zu geben. Dies ist aber weniger
sinnvoll, weil das Testament meist erst eröffnet
wird, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat.
Sterbegeldversicherungen werden von der Sozialhilfe
nicht als verwertbares Vermögen (§ 90 SGB
XII) angesehen, sie bleiben also bei einer etwaigen
Sozialhilfebedürftigkeit außen vor.
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