Vorsorge

Vorkehrungen treffen

Auch wenn die Stunde unseres Ablebens in weiter Ferne zu liegen scheint, ist es sinnvoll, so früh wie möglich Vorkehrungen zu treffen. Denn nur so können unsere Lieben Abschied nehmen, wie wir es uns wünschen. Zu diesen Vorbereitungen gehört beispielsweise die Wahl des Friedhofes, des Grabes, der Bestattungsform und des Bestattungsinstitutes.

Diese Entscheidungen gehören zu einem selbstbestimmten Leben – und haben über den Tod hinaus Bestand. Ihren Angehörigen geben Sie mit der klaren Formulierung Ihrer Wünsche Halt und Orientierung in einer Zeit des Verlustes und der Trauer.

Eine Vorsorge für die eigene Bestattung kann jederzeit durch einen Bestattungsvorsorge-Vertrag mit uns getroffen werden. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Werkvertrag. Auch können Grabpflegeverträge bereits zu Lebzeiten mit Friedhofsgärtnereien geschlossen werden.

Ebenso ist es möglich, eine solche Leistung bei einer Versicherung einzukaufen, die dann je nach Anbieter auch gleich die Organisation der Bestattung übernimmt.
Im Allgemeinen werden Bestattungsvorsorgeverträge mit Bestattern direkt abgeschlossen, so kann man sich sicher sein, dass der Bestatter, dem man schon zu Lebzeiten vertraut hat, auch die eigene Bestattung übernimmt und sie genauso gestaltet, wie man sich das vorgestellt hat. In solchen Verträgen kann man über die Art der Bestattung, ob Feuer oder Erde bis hin zur Art der Blumendekoration auf dem Sarg alles festlegen. Viele Menschen bestimmen auch schon welche Kleidung sie tragen wollen und was mit in den Sarg gelegt werden soll. Solche Verträge mit Bestattern geschlossen sind rechtsverbindlich und gelten über den Tod der einen Vertragspartei hinaus, das heißt kein Erbe kann in die schon vorher festgelegte Bestattung eingreifen, da die Einrede Dritter nicht möglich ist. Ein solcher Vertrag ist auch nicht grundsätzlich an eine Sterbegeldversicherung oder eine Treuhandeinlage gebunden. Niemand muss zu Lebzeiten sicherstellen, dass seine Bestattung auch finanziert werden kann. Es wird aber meistens von den Vorsorgenden privat gespart oder eine der erwähnten Sterbegeldversicherungen abgeschlossen.

Der Wunsch des betroffenen Menschen, für seine Bestattung selbst zu sorgen und diese vorab zu regeln, ist vorrangig gegenüber den Totenfürsorgepflichten und -rechten der nächsten Familienangehörigen, die in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt sind.

Auch ist es möglich, in einem Testament den Erben Anweisungen zur Bestattung zu geben. Dies ist aber weniger sinnvoll, weil das Testament meist erst eröffnet wird, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat.

Sterbegeldversicherungen werden von der Sozialhilfe nicht als verwertbares Vermögen (§ 90 SGB XII) angesehen, sie bleiben also bei einer etwaigen Sozialhilfebedürftigkeit außen vor.

 

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Sterben ist kein ewiges getrennt werden;

es gibt ein Wiedersehen an einem helleren Tag.

Michael Faulhaber